Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau · Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
§ 19 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau§. 19. Paragraph 19,
Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.
Sind die Sachverständigen verschiedener Meinung, so hat jeder für sich ein gehörig begründetes Gutachten der Gerichtsbehörde zu übergeben, oder aber dasselbe dem Protokolle am Schlusse schriftlich beizusetzen.