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Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau · Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

§ 20 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau§. 20. Paragraph 20,

Erstes Hauptstück. Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.

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In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.