Reichshaftpflichtgesetz · Reichshaftpflichtgesetz
§ 5 Reichshaftpflichtgesetz§. 5. Paragraph 5,
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist die Neufassung des Abs. 1 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-07-01