Reichshaftpflichtgesetz · Reichshaftpflichtgesetz
§ 5 Reichshaftpflichtgesetz§. 5. Paragraph 5,
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997 , ist die Neufassung des Abs. 1 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
Amendment history
- In Kraft seit 1998-07-01