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Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes · Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

§ 16 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 16. Paragraph 16,

III. Schlußbestimmungen. römisch drei. Schlußbestimmungen.

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Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.