§ 16 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 16. Paragraph 16,
III. Schlußbestimmungen. römisch drei. Schlußbestimmungen.
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.