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Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes · Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

§ 15b Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§ 15b Paragraph 15 b

IIa. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen römisch zwei a. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen

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(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.