§ 15b Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§ 15b Paragraph 15 b
IIa. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen römisch zwei a. Von dem gemeinsamen Vertreter der Besitzer der Teilschuldverschreibungen
(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im § 2 angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.