§ 19 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 19. Paragraph 19,
III. Schlußbestimmungen. römisch drei. Schlußbestimmungen.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.