§ 100 JNKlagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
2. Wahlgerichtsstände.
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-01-01