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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 100 JNKlagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

2. Wahlgerichtsstände.

In forceOfficial text

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01