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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 171 ZPO§. 171. Paragraph 171,

Erster Titel. Öffentlichkeit.

В силаОфициален текст

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

История на изменения
  • In Kraft seit 1997-05-01