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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 171 ZPO§. 171. Paragraph 171,

Erster Titel. Öffentlichkeit.

In forceOfficial text

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

Amendment history
  • In Kraft seit 1997-05-01