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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 277 ZPOVerwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Beweisaufnahme.

В силаОфициален текст

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

История на изменения
  • In Kraft seit 2011-05-01