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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 277 ZPOVerwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Beweisaufnahme.

In forceOfficial text

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-05-01