§ 371 ZPO
Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-01-01