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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 371 ZPO

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

In forceOfficial text

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01