§ 382 ZPO§. 382. Paragraph 382,
Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958 )
(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
История на изменения
- In Kraft seit 1958-03-01