§ 382 ZPO§. 382. Paragraph 382,
Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958 )
(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
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- In Kraft seit 1958-03-01