§ 470 ZPO
Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren.
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
История на изменения
- In Kraft seit 2009-04-01