§ 585 ZPOSchiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Zweiter Titel Schiedsvereinbarung
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
История на изменения
- In Kraft seit 2006-07-01