§ 131 EOLiegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
Einleitung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01