§ 131 EOLiegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
Einleitung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
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- In Kraft seit 2021-07-01