§ 132 EORekurs
Einleitung
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021 )
findet ein Rekurs nicht statt.
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- In Kraft seit 2021-07-01