§ 204 EONutzungsverhältnis bei Superädifikat
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01