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EO · Exekutionsordnung

§ 400 EOAusfolgung der Sicherheitsleistung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

В силаОфициален текст

Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§ 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

История на изменения
  • In Kraft seit 2021-07-01