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EO · Exekutionsordnung

§ 400 EOAusfolgung der Sicherheitsleistung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

In forceOfficial text

Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§ 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01