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EO · Exekutionsordnung

§ 398 EOVerfahren über den Widerspruch

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

In forceOfficial text

(1) Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01