§ 468 EOExekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-01-01