§ 468 EOExekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.
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- In Kraft seit 2024-01-01