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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 200 UGBInhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

В силаОфициален текст

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1990-08-01