§ 200 UGBInhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
История на изменения
- In Kraft seit 1990-08-01