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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 195 UGBInhalt des Jahresabschlusses

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

В силаОфициален текст

Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-01-01