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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 195 UGBInhalt des Jahresabschlusses

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

In forceOfficial text

Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

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  • In Kraft seit 2007-01-01