§ 195 UGBInhalt des Jahresabschlusses
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01