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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 194 UGBDokumentation der Aufstellung

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

In forceOfficial text

Ist erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen (vgl. § 908 Abs. 8).

Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-02-19