§ 346 UGBGebräuche im Geschäftsverkehr
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01