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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 346 UGBGebräuche im Geschäftsverkehr

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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  • In Kraft seit 2007-01-01