§ 345 UGBEinseitig unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.
Amendment history
- In Kraft seit 2007-01-01