§ 351 UGBVerkürzung über die Hälfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.