§ 431 UGBHaftung für Gehilfen
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01