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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 431 UGBHaftung für Gehilfen

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

In forceOfficial text

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01