§ 478 UGB
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01