§ 478 UGB
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
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- In Kraft seit 1939-03-01