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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 633 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

В силаОфициален текст

Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01