§ 633 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.
Amendment history
- In Kraft seit 1939-03-01