§ 674 UGB
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
(1) Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01