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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 674 UGB

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

In forceOfficial text

(1) Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.

(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01