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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 676 UGB

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

In forceOfficial text

Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im ganzen oder zu einem Teile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des vierten Abschnitts, soweit die Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01