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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 677 UGB

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

In forceOfficial text

Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, auch die Überfahrtsgelder zu verstehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01