§ 677 UGB
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, auch die Überfahrtsgelder zu verstehen.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01