§ 701 UGB
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.
(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01